Browser aktualisieren

Browser aktualisieren

Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Für eine bessere Anzeige der Website empfehlen wir Ihnen, Ihren Browser zu aktualisieren oder zu einem anderen Browser zu wechseln.

Andere Websites der Gruppe Zweigstellen
Lupa Dringende HilfeHilfe

Cargando...


Reform

Information zur Rechtsträgerkennung LEI
LEI hohe Form

Wichtige Information zur Rechtsträgerkennung LEI

Was ist ein Legal Entity Identifier (LEI)?

Mit LEI bezeichnet man die weltweit eindeutige Kennung für Rechtsträger im Finanzmarkt. Diese Identifikationsnummer ist ein 20-stelliger alphanumerischer Code (Standard ISO 17442). Der LEI-Code dient dazu, jeden Vertragspartner und jede Finanztransaktion weltweit eindeutig zu identifizieren.

Ausführliche Informationen zum GLEIS finden Sie auf der Website der Global Legal Entity Identifier Fundation (GLEIF) https://www.leireg.de/de/faq und der Website des Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee (LEIROC) http://www.leiroc.org/.


Wer benötigt einen LEI?

Einen LEI benötigen laut EU-Normen derzeit alle juristischen Personen, die an den Finanzmärkten durch Repo-Geschäfte, Derivatehandel und Wertpapierhandeln teilnehmen und diese an ein Transaktionsregister melden müssen. Investmentdienstleister und Kreditinstitute, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die zum Handel zugelassen sind, auf Rechnung von Kunden tätigen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, müssen vor Durchführung der Transaktion von diesen Kunden den LEI einholen (Artikel 26 MiFIR).

Nennt der Kunde dem Broker keinen LEI, darf dieser die vom Kunden erteilten Aufträge nicht ausführen, wenn es sich um einen LEI-fähigen Kunden handelt, der keinen LEI angegeben hat (Artikel 13.2 der delegierten Verordnung der Kommission 590/2017).


Welche Folgen hat es, wenn ich keinen LEI habe?

Juristische Personen dürfen ab dem 3. Januar 2018 keine Geschäfte an Finanzmärkten mit REPOS, Derivaten oder Wertpapieren tätigen, wenn sie keinen LEI haben.


Wann muss man den LEI beantragen?

Juristische Personen, die Broker mit der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die zum Handel zugelassen sind, beauftragen, müssen bis zum 3. Januar 2018 einen LEI beantragt und erhalten haben, damit ihre Order weiterhin ausgeführt werden dürfen.


Wie beantrage ich den LEI?

In Spanien werden LEI von den Handelsregistern1 ausgestellt und verlängert, die Nationale Kammer der Registerführer (Colegio de Registradores de España) koordiniert das System und überwacht die Einhaltung der Standards und Qualitätsnormen, die vom Regulatory Oversight Committee (ROC) und der Global Entity Identifier Foundation (GLEIF) definiert wurden.

Der Antrag zur Erteilung eines LEI muss schriftlich eingereicht werden, verlangt werden Angaben zur Gesellschaft und die Angabe, ob in Vertretung des Unternehmens gehandelt wird oder ob der Antrag kraft ausdrücklicher Beauftragung für einen andere Gesellschaft gestellt wird. Die Beantragung ist schnell und einfach und in der Regel dauert die Vergabe nicht länger als 48 Stunden.

Für Erteilung und jährliche Verlängerung des LEI-Code wird eine Gebühr gem. Order JUS/35/2014 v. 20. Januar 2014 erhoben.2.

Ausführliche Information zur LEI finden Sie auf dem Internetportal des Colegio de Registradores de España (auf Spanisch): https://www.justicia.lei.registradores.org/pgSolicitudIdentificador.


Wie kann ich meine LEI in Systeme der BS eintragen?

Wenn Sie beim Handelsregister in Spanien eine LEI beantragt haben, wird die Kennung nach Erteilung automatisch in die Datenbank der BS übernommen. Falls Sie die Kennung bei einer anderen Stelle beantragen, brauchen Sie nur Ihren Kundenberater zu bitten, Ihre LEI in die Datenbank der BS aufzunehmen.

1 Der LEI kann auch bei anderen von der GLEIF autorisierten Stellen im Ausland beantragt werden.
2 Die derzeit geltenden Tarife wurden für die provisorische Implementierung des Systems in Spanien festgesetzt und können sich nach Abschluss des Zulassungsverfahrens (Pre-LOU) ändern.