Besteuerung
Steuerinländer
Vermögenszugewinne und -verluste, die aus Rücknahme oder Übertragung von Fondsanteilen entstehen, in der Einkommensteuererklärung der Bemessungsgrundlage für Sparguthaben zugerechnet, der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage für Sparguthaben angewandt wird, beträgt 19 % für die ersten 6000 Euro der Bemessungsgrundlage, 21 % für die Beträge bis 50.000 Euro und 23 % ab 50.000 Euro.
Bei Auszahlung wird ein Steuerabschlag in Höhe von 19 % auf den Vermögenszugewinn einbehalten und abgeführt.
Bei Berechnung von Vermögenszugewinn bzw. -verlust wird nach der FIFO-Methode verfahren, d. h. es gilt, dass diejenigen Anteile, die zuerst gekauft wurden, zuerst verkauft bzw. übertragen werden.
Wird der Rücknahmebetrag zur Zeichnung von Anteilen anderer Fonds verwendet, wird der Ertrag nicht unmittelbar, sondern erst bei endgültiger Auszahlung besteuert..
Die Übergangsregelung zu Reduktionskoeffizienten von Vermögenszugewinnen, die durch Übertragung von Anteilen, die vor dem 31.12.1994 gezeichnet wurden, generiert werden, wird auf einen Übertragungswert bis 400.000 Euro beschränkt.
SteuerausländerDie steuerliche Behandlung ist vom Steuerwohnsitzland des Anlegers abhängig:
- Anleger mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Land, das mit Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Vereinbarung zum Informationsaustausch abgeschlossen hat, sind von der Steuerpflicht für Vermögenszugewinne in Spanien befreit, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung über ihren Steuerwohnsitz außerhalb Spaniens vorlegen. Die Bescheinigung muss von der Steuerbehörde ihres Steuerlandes ausgestellt sein und hat eine Gültigkeit von einem Jahr.
- Bei Anlegern mit Wohnsitz in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien oder solchen, die keinen Nachweis über ihren Steuerwohnsitz vorgelegt haben, wird ein Steuerabschlag in Höhe von 19 % auf den Vermögenszugewinn einbehalten und an das spanische Finanzamt abgeführt.
Unternehmen
Anfallende Erträge werden mit Abzug von 19 % Steuerabschlag ausgezahlt und bei der Körperschaftsteuererklärung der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugerechnet.